Kurz erklärt
Bildrechte sind kein eigenes Gesetz, sondern ein Sammelbegriff. Gemeint sind alle Rechte, die an einem Foto, einer Grafik oder einer Illustration hängen. Für Website-Betreiber zählen vor allem drei Ebenen: das Urheberrecht des Fotografen, die Nutzungsrechte, die Sie per Lizenz erhalten, und das Recht am eigenen Bild der Menschen, die auf dem Foto zu sehen sind. Fehlt eines davon, kann die Veröffentlichung eine Abmahnung nach sich ziehen.
Die drei Ebenen der Bildrechte
| Recht | Wer hat es? | Was Sie brauchen |
|---|---|---|
| Urheberrecht (§§ 2, 72 UrhG) | Fotograf, Grafiker, Illustrator | Ein Nutzungsrecht vom Urheber oder einer Agentur, die es vergeben darf |
| Nutzungsrecht (§ 31 UrhG) | Wer eine Lizenz erworben hat | Nachweis: Rechnung, Lizenztext, Vertrag, Download-Historie |
| Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) | Jede erkennbar abgebildete Person | Einwilligung – außer in den Ausnahmen des § 23 KUG |
Bildrechte des Fotografen
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit dem Auslösen der Kamera – ohne Anmeldung, ohne ©-Zeichen. Künstlerische Fotos sind als Lichtbildwerk geschützt (§ 2 UrhG), einfache Fotos und Schnappschüsse als Lichtbild (§ 72 UrhG). Der Fotograf behält das Urheberrecht dauerhaft, auch wenn er bezahlt wurde (§ 29 UrhG). Er kann Ihnen aber Nutzungsrechte einräumen und hat Anspruch darauf, als Urheber genannt zu werden.
Wichtig für Auftragsfotos: Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist im Zweifel nicht übertragen. Nach der sogenannten Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) bekommen Sie nur die Rechte, die für den vereinbarten Zweck nötig sind. Halten Sie im Vertrag deshalb fest, wo die Bilder erscheinen dürfen: Website, Social Media, Anzeigen, Print, Weitergabe an Agenturen.
Nutzungsrechte an Fotos: was eine Lizenz erlaubt
- Einfaches Nutzungsrecht: Sie dürfen das Bild nutzen, andere aber auch. Das ist der Normalfall bei Stockfotos.
- Ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht: nur Sie dürfen das Bild in dem vereinbarten Umfang nutzen – typisch für teure Auftragsproduktionen.
- Beschränkungen: Nutzungsrechte können räumlich (z. B. nur Deutschland), zeitlich (z. B. ein Jahr) und inhaltlich (z. B. nur redaktionell, nur Website, maximale Auflage) begrenzt sein.
Praxisbeispiel: Eine Standardlizenz bei einer Stock-Plattform erlaubt meist die Nutzung auf der Website, aber nicht auf Produkten zum Weiterverkauf. Ein Bild mit dem Vermerk „nur redaktionelle Nutzung“ darf nicht in Werbung oder auf Verkaufsseiten erscheinen. Mehr dazu im Ratgeber Bilder auf der Website auf Lizenz prüfen.
Recht am eigenen Bild
Sind Menschen erkennbar abgebildet, brauchen Sie grundsätzlich ihre Einwilligung (§ 22 KUG). Das gilt auch für Mitarbeiterfotos auf der Team-Seite. Ausnahmen nennt § 23 KUG, etwa Personen als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Versammlungen. Bei Stockfotos deckt ein Model-Release diese Ebene in der Regel ab – prüfen Sie aber die Lizenzbedingungen für sensible Themen wie Gesundheit oder Politik.
Bildrechte bei Instagram und Social Media
- Ein öffentlich gepostetes Bild ist nicht frei. Die Plattform-Bedingungen geben der Plattform eine Lizenz, nicht Ihnen.
- Herunterladen und auf der eigenen Website oder im eigenen Account erneut hochladen braucht die Zustimmung des Urhebers.
- Das Einbetten über die offizielle Einbettungsfunktion ist nach der Rechtsprechung des EuGH in vielen Fällen zulässig, solange der Rechteinhaber das Bild frei zugänglich gemacht hat und keine technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden. Im Zweifel: Erlaubnis einholen.
- Für Ihre eigenen Social-Media-Kanäle gilt dasselbe wie für die Website: Die Lizenz muss die Nutzung in Social Media abdecken – nicht jede Website-Lizenz tut das.
Gebäude, Kunstwerke und Produkte im Bild
Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen und Plätzen befinden, dürfen Sie von dort aus fotografieren und die Fotos veröffentlichen – das ist die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Sie gilt nicht für Innenräume, temporäre Kunst oder Aufnahmen von einem privaten Standpunkt aus. Bei Produkten und Logos können zusätzlich Marken- und Designrechte relevant werden.
Wer haftet, wenn Bildrechte verletzt werden?
Gegenüber dem Rechteinhaber haftet in der Regel der Betreiber der Website – auch dann, wenn eine Agentur, ein früherer Mitarbeiter oder ein Theme das Bild eingebaut hat. Typisch sind eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie und Anwaltskosten (§ 97 UrhG). Was Sie in diesem Fall zuerst prüfen sollten, steht unter Abmahnung wegen Bildrechten – was tun?.
Bildrechte auf der eigenen Website klären: in 4 Schritten
- Inventar erstellen: alle Bilder auf allen Seiten erfassen – auch Slider, Hintergründe, Blog-Teaser und alte Landingpages.
- Herkunft zuordnen: eigene Fotos, Auftragsfotograf, Stock-Plattform, Agentur, Kunde, unbekannt.
- Nachweise sammeln: Lizenz, Rechnung, Vertrag oder Einwilligung pro Bild ablegen.
- Lücken schließen: Bilder ohne Nachweis lizenzieren, ersetzen oder entfernen – zuerst die mit Stock-Treffern.
Schritt 1 und 2 nimmt Ihnen ein kostenloser BildAmpel-Scan ab: Er erfasst bis zu 100 Bilder Ihrer Website, sucht jedes Bild im Web und auf über 30 Stock- und Design-Plattformen und sortiert die Ergebnisse nach Risiko. Einzelne Bilder prüfen Sie mit dem kostenlosen Bild-Check. Die vollständige Liste zum Abhaken finden Sie in der Bildrechte-Checkliste.
Keine Rechtsberatung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick über Bildrechte in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einer Abmahnung oder konkreten Vertragsfragen hilft ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.